Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2007
§ 66

§ 66 – Sonstige Ausnahmen

§ 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8 Nummer 1 der Gewerbeordnung. Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über die Verfahren, nach denen die Versicherungsnehmer und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten haben sie dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags auszuhändigen.

Kurz erklärt

  • Bestimmte gesetzliche Regelungen gelten nicht für Versicherungsvermittler, die nur nebenberuflich tätig sind.
  • Nebenberufliche Versicherungsvermittler müssen den Versicherungsnehmern vor Vertragsabschluss ihre Identität und Adresse mitteilen.
  • Sie müssen auch Informationen über Beschwerdemöglichkeiten für Versicherungsnehmer und andere Interessierte bereitstellen.
  • Ein Informationsblatt zu den Versicherungsprodukten muss vor Vertragsabschluss übergeben werden.
  • Diese Anforderungen gelten speziell für Versicherungsvermittler gemäß § 34d Absatz 8 Nummer 1 der Gewerbeordnung.